Urteil N. Achikzei, Z. Mehraban, S. Achikzei gegen Advios Assurantiën BV und Geissen wegen Lohnklage, Diffamierung, Verleumdung und beleidigendem Verhalten.

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Die in Brand gesetzte Narges Achikzei und ihr Freund hatten einen heftigen Konflikt mit dem 32-jährigen ehemaligen Arbeitgeber der Frau in Utrecht. Die Familie ist mit betrügerischen Praktiken verbunden. Auf jeden Fall wurden sie von einem Verletzten angeklagt. Er selbst wurde eine Woche nach dem Brandmord im Zusammenhang mit der Verleumdung zu einem Gericht geladen. Seit langem soll er E-Mails an die Frau - eine Ex-Arbeiterin - geschickt und ihre Ehre und ihren guten Namen beschädigt haben.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Konflikt eine Rolle bei dem grausamen Tod gespielt hat. Die Staatsanwaltschaft will nie auf Fragen zum Rechtskonflikt inhaltlich antworten. Es ist klar, dass der Konflikt großen Druck auf die Achikzei und andere Beteiligte ausgeübt hat.

Urteil


GERICHT IN UTRECHT

Handels- und Familienrechtsbereich

Fallnummer / Rollennummer: 261330 / KG ZA 09-49

Entscheidung im einstweiligen Verfahren vom 18. Februar 2009

im Falle von

1. NARGES ACHIKZEI,
in Zeist lebend,
2. ZAMAN MEHRABAN,
in Zeist lebend,
3. SAHAR ACHIKZEI,
in Zeist lebend,
Kläger,
Rechtsanwalt Herr P.H. Ruijzendaal,

zum Satz von

1. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ADVIOS ASSURANTIEN B.V.,
gegründet in Utrecht,
2. RALPH GEISSEN,
lebt in Utrecht,
Angeklagte,
vertreten durch Herrn R. Geissen.

Die Kläger werden im Folgenden als singuläre Achikzei bezeichnet. Die Beklagten werden im Folgenden als Advios und Geissen bezeichnet.

1. Das Verfahren

1.1. Der Verlauf des Verfahrens ist offensichtlich:
– die Vorladung vom 27. Januar 2009;
– das mündliche Verfahren;
– Achikzei’s schriftliche Bitte.

1.2. Schließlich wurde das Urteil gefällt.

2. Die Fakten

2.1. Narges Achikzei, Klägerin Sub 1, hat vom 1. Juni 2007 bis 1. Juni 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag mit Advios abgeschlossen. Zuvor absolvierte Achikzei ein fünfmonatiges Praktikum bei Advios.

2.2. Geissen war der Geschäftsführer der Achikzei.

 

 

261330 / KG ZA 09-49
18. Februar 2009


2.3. Am 7. Mai 2008 teilte Geissen der Achikzei telefonisch mit, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werde.

2.4. Die Achikzei hat Advios wegen überfälliger Löhne vor Gericht gebracht. Das Urteil des Landgerichts Utrecht vom 9. Juli 2008 (bekannt als Fall Nr. 581426 UC EXPL 08-9098), für vollstreckbar erklärt und für auf Lager erklärt, sieht unter anderem Folgendes vor:
“verurteilt den Beklagten, den Kläger gegen den Nachweis der Entlassung zu bezahlen.

1. € 1.700,00 brutto für das Gehalt des Monats Mai 2008;
2. € 1.632,00 brutto für unbezahltes Urlaubsgeld;
3. 567,00 € brutto für unbezahlten Urlaub;
4. die gesetzliche Erhöhung gemäß § 7:625 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches um 50% über die unter 1. bis 3. genannten Zuweisungen.
Beträge;
die gesetzlichen Zinsen auf die Zuteilung unter 1. bis einschließlich 4. oben, vom 1. Juni 2008 bis zum Tag der Auszahlung”.

2.5. Am 18. Dezember 2008 reichte die Achikzei eine Klage gegen Geissen wegen Diffamierung, Verleumdung und Beleidigung ein.

2.6. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 und 9. Januar 2009 wurden Advios en Geissen im Namen der Achikzei aufgefordert, keine E-Mails mehr an die Achikzei zu senden und aufgefordert, die Nachrichten über Achikzei aus verschiedenen Internetforen zu entfernen.

3. Der Streit

3.1 Achikzei beansprucht – nach der Erhöhung der Klage – durch Urteil, das auf Lager vollstreckbar ist, und verurteilt Advios und Geissen gesamtschuldnerisch, keine E-Mails mehr an Achikzei, Dritte oder Internetforen zu senden, die Achikzei Schaden zufügen könnten, und darüber hinaus die bereits gesendeten Nachrichten über Achikzei in den Internetforen einer Reihe von ausdrücklich genannten Internetforen zu entfernen (oder entfernt zu haben) und darüber hinaus in Zukunft von jeder Aussage abzusehen, die Achikzei Schaden zufügen könnte, mit einer Strafe von € 1.000,00 pro Tag für jedes Mal, wenn Advios en Geissen gegen eine dieser Regeln oder Verbote verstößt, berechnet aus der Zustellung des in diesem Fall zu erlassenden Urteils, mit der Anweisung, dass Advios en Geissen die Kosten dieses Verfahrens trägt.

3.2. Geissen wird sich verteidigen. Die Erklärungen der Parteien werden im Folgenden näher erläutert, soweit relevant.

4. Die Bewertung

4.1. Geissen ist persönlich bei der Sitzung erschienen und handelt auch im Namen von Advios. In der Sitzung hat Geissen erklärt, dass er gemäß der Satzung einer der Direktoren von Advios ist.

4.2. Die Achikzei erklärt, dass Geissen gegen sie rechtswidrig vorgeht, indem es sie mit verschiedenen E-Mails bombardiert und unbegründete Anschuldigungen, Anklagen und Ungenauigkeiten auf verschiedenen Internetseiten platziert. Achikzei verweist auf folgende Websites: internetoplichting.nl; expiratieweb.nl; kopersbelangen.nl; godvoordommen.nl; Afghan.nl; Forum.filisofie.be; BeoorddeelZelf.nl und yelloyello.com.

 

 

4.3. Geissen hat es unbestritten gelassen, dass er der Achikzei verschiedene E-Mails geschickt und Publikationen ins Internet gestellt hat. Geissen erklärt, dass er die Veröffentlichungen auf den Webseiten internetoplichting.nl; kopersbelangen.nl und godvoordommen.nl entfernt hat. Achikzei widersprach der oben genannten Aussage von Geissen und legte einen aktuellen Ausdruck dieser Webseiten vor. Das Gericht hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass es nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichungen auf den vorgenannten Websites tatsächlich entfernt wurden.

4.4. Darüber hinaus argumentiert Geissen für die Verteidigung, dass er mit einer E-Mail vom 7. Mai 2008 von Zaman Mehraban, Kläger Sub 2, eine Morddrohung erhalten hat, die – wie er behauptet – über den Geschäftscomputer der Achikzei gesendet wurde. Geissen behauptet, dies am 14. Mai 2008 bei der Polizei gemeldet zu haben.
Abgesehen davon, ob dies eine Rechtfertigung für sein Verhalten darstellen würde, zeigt der Text der von Geissen eingereichten E-Mail vom 7. Mai 2008 keine Todesdrohung für Geissen. Außerdem konnte Geissen nicht nachweisen, dass er den Vorfall auch nicht bei der Polizei gemeldet hatte.

Auf der Grundlage all dessen, insbesondere im Hinblick auf die von der Achikzei vorgelegten Produktionen, die die Rechtswidrigkeit der Mitteilungen aufzeigen, hielt das Gericht in einem vorläufigen Rechtsbehelfsverfahren ausreichende Gründe für gegeben, um das von der Achikzei geltend gemachte Gebot und Verbot zu erteilen.

4.5. Dies bedeutet, dass die Forderung in der im operativen Teil angegebenen Weise entschieden wird, mit der Maßgabe, dass die mitbeanspruchten Strafzahlungen auf einen Betrag von € 500,00 pro Tag begrenzt werden und dass jeder Strafzahlung maximal € 15.000,00 beigefügt werden.

4.6. Geissen und Advios werden angewiesen, die Kosten des Verfahrens zu tragen, gegen die sich die Partei richtet. Der Gerichtshof wendet in einem vorläufigen Rechtsbehelfsverfahren Artikel 243 der niederländischen Zivilprozessordnung an. Die Kosten seitens der Achikzei werden geschätzt:
– Vorladung € 85,98
– Festbetrag belastet 254,00
– Gehalt 816,00
Gesamt € 1.155,98

5. Die Entscheidung

Der Richter im Ermittlungsverfahren

5.1. beauftragt Advios en Geissen, keine E-Mails an die Achikzei, Dritte oder Internetforen zu senden, die der Achikzei Schaden zufügen können;

5.2. verurteilt Advios und Geissen, die bereits über Achikzei gesendeten Nachrichten in den unter Punkt 4.2. dieser Internetforen genannten Internetforen zu entfernen (oder entfernt zu haben);

5.3. verurteilt Advios und Geissen, in Zukunft von jeglicher Aussage abzusehen, die Achikzei Schaden zufügen könnte;

 

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