Die in Brand gesetzte Narges Achikzei und ihr Freund hatten einen heftigen Konflikt mit dem 32-jährigen ehemaligen Arbeitgeber der Frau in Utrecht. Die Familie ist mit betrügerischen Praktiken verbunden. Auf jeden Fall wurden sie von einem Verletzten angeklagt. Er selbst wurde eine Woche nach dem Brandmord im Zusammenhang mit der Verleumdung zu einem Gericht geladen. Seit langem soll er E-Mails an die Frau - eine Ex-Arbeiterin - geschickt und ihre Ehre und ihren guten Namen beschädigt haben.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Konflikt eine Rolle bei dem grausamen Tod gespielt hat. Die Staatsanwaltschaft will nie auf Fragen zum Rechtskonflikt inhaltlich antworten. Es ist klar, dass der Konflikt großen Druck auf die Achikzei und andere Beteiligte ausgeübt hat.
GERICHTSHOF UTRECHT
Bereich Handels- und Familienrecht
Fallnummer / Rollennummer: 297049 / KG ZA 10-1031
Urteil im Zwischenverfahren vom 8. Dezember 2010
im Falle von
1. ZAMAN MEHRABAN,
die in Zeist lebt,
2. PETER HANS RUIJZENDAAL
die in IJsselstein lebt,
Kläger,
Rechtsanwalt Herr P.H. Ruijzendaal in Zeist,
gegen
RALPH GEISSEN,
ohne bekanntes Domizil oder Wohnsitz,
Angeklagter,
nicht erschienen.
1. Das Verfahren
1.1. Der Ablauf des Verfahrens ist klar:
– die Vorladung
– das mündliche Verfahren
– die Abwesenheit, die dem Beklagten im Laufe des Verfahrens gewährt wurde.
1.2. Schließlich wurde ein Urteil gefällt.
2. Die Bewertung
2.1. Für den Anspruch und den Sachverhalt wird auf die Vorladung verwiesen.
2.2. Die Klage erscheint dem Gericht nicht rechtswidrig oder unbegründet und wird wie folgt entschieden, mit Ausnahme der folgenden.
Der beantragte Vorschuss auf den Schadenersatz wird abgelehnt, da der Anspruch nicht begründet ist und die Kläger in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben, dass der Zweck des Vorschusses zum Teil darin besteht, den Beklagten von weiteren Veröffentlichungen abzuhalten. Das Gericht hat in einem vorläufigen Rechtsbehelfsverfahren festgestellt, dass die Kläger bereits Zwangsmaßnahmen zu diesem Zweck geltend gemacht haben.
2.3. Ein Höchstbetrag der beanspruchten Zwangsmaßnahmen wird verboten.
8. Dezember 2010
2.4. Der Beklagte wird angewiesen, die Kosten als unterlegene Partei zu tragen. Die Kosten seitens der Kläger werden geschätzt:
– Vorladung EUR 73,89
– feste Aufgabe 255,00
– sonstige Kosten 0,00
– Anwaltsgehalt 527,00
Gesamt EUR 855,89
3. Die Entscheidung
Der Richter im Ermittlungsverfahren
3.1. untersagt es dem Beklagten, mit sofortiger Wirkung E-Mails zu versenden, Artikel im Internet zu veröffentlichen und Erklärungen an Dritte abzugeben, in denen er den Klägern Straftaten vorwirft und Schaden verursacht;
3.2. weist den Beklagten an, innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Urteils die bereits von ihm (oder im Namen von ihm) in verschiedenen Internetforen und -Websites veröffentlichten Nachrichten und Bilder über und von Klägern zu entfernen (oder entfernen zu lassen) und einen entsprechenden Befehl zu erteilen, sowie Google und andere Suchmaschinen, den Hinweis auf die Entfernung der betreffenden Websites anzuordnen.
3.3. ordnet den Beklagten an, jedem der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,– für jeden einzelnen Tag oder einen Teil davon zu zahlen, dass er die oben genannten Anforderungen gemäß 3.1 und 3.2 nicht erfüllt. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt EUR 15.000 für jeden angefangenen Tag, an dem er die oben unter 3.1 und 3.2. genannten Punkte nicht einhält,
3.4. bestimmt, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der vorstehenden Punkte 31 und 3.2 der Beklagte Verurteilungen vornehmen muss und wenn der Höchstbetrag der verwirkten Zwangsgelder erreicht ist, die Kläger vom Gericht für einen Zeitraum von einem Monat als Geisel gehalten werden können,
3.5. ordnet dem Beklagten die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Kläger an, die bisher auf 855,89 EUR geschätzt wurden,
3.6. erklärt dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar,
3.7. lehnt die mehr oder weniger beanspruchten ab.
Dieses Urteil wurde von H. Phaff gefällt und in der Öffentlichkeit verkündet am
8. Dezember 2010.
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