Entscheidung des Gerichtshof Mitte-Niederlande über die Anfechtung des Polizeirichters G.A. Bos

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Die in Brand gesetzte Narges Achikzei und ihr Freund hatten einen heftigen Konflikt mit dem 32-jährigen ehemaligen Arbeitgeber der Frau in Utrecht. Die Familie ist mit betrügerischen Praktiken verbunden. Auf jeden Fall wurden sie von einem Verletzten angeklagt. Er selbst wurde eine Woche nach dem Brandmord im Zusammenhang mit der Verleumdung zu einem Gericht geladen. Seit langem soll er E-Mails an die Frau - eine Ex-Arbeiterin - geschickt und ihre Ehre und ihren guten Namen beschädigt haben.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Konflikt eine Rolle bei dem grausamen Tod gespielt hat. Die Staatsanwaltschaft will nie auf Fragen zum Rechtskonflikt inhaltlich antworten. Es ist klar, dass der Konflikt großen Druck auf die Achikzei und andere Beteiligte ausgeübt hat.

Entscheidung


GERICHTSHOF MITTE-NIEDERLANDE

BESCHWERDEKAMMER FÜR ANFECHTUNGSFÄLLE

Ort: Lelystad
Sachnummer / Anwendungsnummer: 470287 / HA RK 18-322

Entscheidung der Beschwerdekammer für Anfechtungsfälle von
7. Dezember 2018

auf Antrag einer Person im Sinne von Artikel 512 der Strafprozessordnung (im Folgenden: StPO)
von:

Ralph Geissen,
mit Wohnsitz in Utrecht,
(im Folgenden als Antragsteller bezeichnet).

1. Das Verfahren

1.1. Der Bericht über die Anhörung des Polizeirichters vom 8. November 2018 zeigt, dass der Antragsteller während der Anhörung einen Antrag auf Anfechtung des Richters gestellt und damit eine Begründung für den Antrag formuliert hat. Mit Schreiben vom 20. November 2018 schickte der Antragsteller Unterlagen an die Beschwerdekammer. Während der Anhörung des Antrags auf Anfechtung hatte die Anfechtungskammer diese Unterlagen noch nicht erhalten. In der mündlichen Verhandlung schlug die Anfechtungskammer der Klägerin vor, dass die Anfechtungskammer nach der mündlichen Verhandlung die ihr zugesandten Dokumente lesen und in ihrem Urteil den Inhalt dieser Dokumente berücksichtigen würde. Der Antragsteller hat dem zugestimmt. Die Beschwerdekammer erhielt die Unterlagen am 28. November 2018.

1.2. Am 23. November 2018 wurde der Antrag auf Anfechtung von der Mehrkammer für die Bearbeitung von Anfechtungsfällen (weiter: die Anfechtungskammer) öffentlich behandelt. Die Klägerin erschien in der mündlichen Verhandlung. Der angefochtene Richter und der Beamte des Justizministeriums kamen nicht rechtzeitig.

1.3. Die Entscheidung wurde heute getroffen.

2. Die Anfrage nach einer Herausforderung

2.1. Der Antrag auf Anfechtung richtet sich an G.A. Bos als das Gericht, das über den Fall entscheidet (im Folgenden: das Gericht), in dem Fall mit der Nummer 16.65907070-18 des Staatsanwalts. In diesem Fall fand am 8. November 2018 eine Anhörung des Polizeirichters statt. Bei dieser Anhörung beantragte der Antragsteller, dass sein Strafverfahren an die Mehrfachstrafkammer verwiesen und Informationen von der ABN-AMRO Bank angefordert werden. Das Polizeigericht wies den Antrag auf Verweisung an die Mehrkammer mit der Begründung zurück, dass es die Verteidigungserklärung des Verdächtigen und das Strafregister korrekt gelesen habe und die Verweisung an das Gericht nicht für notwendig halte. Auch das Polizeigericht hielt es nicht für notwendig, die angeforderten Untersuchungen durchzuführen. Der Antragsteller hat dann das Gericht angerufen. Er begründete seinen Antrag auf Anfechtung damit, dass das Gericht das Strafverfahren nicht an die Mehrkammer verweisen wollte und dass es seinen Antrag auf eine Untersuchung ablehnte.

Sachnummer / Anwendungsnummer: 470287 / HA RK 18-322


2.2. Die Richterin hat sich nicht mit der Herausforderung abgefunden.

2.3. Mit E-Mail vom 20. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihre Antwort auf das Anfechtungsersuchen mit und erklärte, dass die Ablehnung weiterer Ermittlungen durch den Polizeibeamten nicht vernünftigerweise als Verzerrung seitens des Richters angesehen werden könne.

3. Die Bewertung

3.1. Artikel 512 der Strafprozessordnung sieht vor, dass jeder der Richter, die einen Fall verhandeln, auf Antrag des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von Fakten und Umständen, die die Unparteilichkeit der Justiz beeinträchtigen könnten, angefochten werden kann.

3.2. In einem Anfechtungsverfahren prüft die Anfechtungskammer, ob der Unparteilichkeit des Richters ein Schaden entsteht. Ein Richter gilt als unparteiisch, bis das Gegenteil festgestellt wird. Letzteres kann als gegeben angesehen werden, wenn aufgrund seiner Verurteilung oder seines Verhaltens persönliche Vorurteile gegen einen Prozessführer. Darüber hinaus kann ein Prozessführer den Eindruck erwecken, dass der Richter voreingenommen ist. Der Standpunkt der Prozessbeteiligten ist hier wichtig, spielt aber keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist, ob die Angst vor Parteilichkeit objektiv gerechtfertigt ist. Wird eine Verzerrung oder eine begründete Annahme der Verzerrung festgestellt, wird die gerichtliche Unparteilichkeit beeinträchtigt. Die Beschwerdekammer prüft den Antrag auf Anfechtung auf der Grundlage der oben genannten Kriterien.

3.3. Entscheidungen eines Richters, die Verweisung eines Strafverfahrens an ein anderes Gericht zu beantragen und weitere Untersuchungen durchzuführen, unabhängig davon, ob sie gewährt werden oder nicht, sind Zwischenentscheidungen. Eine gerichtliche (Zwischen-)Entscheidung als solche kann angesichts des geschlossenen Systems von Rechtsbehelfen niemals Grund zum Widerspruch sein: Der Widerspruch ist kein verschleiertes Rechtsmittel. Die Beschwerdekammer hat nicht das Recht, über die Richtigkeit der (Zwischen-)Entscheidung oder über die Nicht-Entscheidung zu entscheiden. Dieses Urteil ist dem Gericht vorbehalten, das für die Bearbeitung der Rechtssache zuständig ist, falls ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit dies auch für die Begründung der (Zwischen-)Entscheidung gilt, muss der Ausgangspunkt sein, dass das geschlossene System der Rechtsbehelfe auch der Tatsache entgegensteht, dass diese Begründung einen Anfechtungsgrund bilden kann, auch wenn es sich um eine Begründung handelt, die falsch, unverständlich, mangelhaft oder als zu kurz oder mangels Begründung gilt. Dies ist nur dann anders, wenn die Begründung des (Zwischen-)Urteils unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und gemessen an objektiven Kriterien – zum Beispiel an der in der Begründung verwendeten Formulierung – nur als Zeichen der Verzerrung seitens des Gerichts, das sie abgegeben hat, verstanden werden kann.

3.4. Die Anfechtungskammer muss daher prüfen, ob die Ausnahmesituation so ist, dass die Begründung der Entscheidung des Polizeirichters, der die Anträge des Antragstellers ablehnt, so beschaffen ist, dass sie nicht anders interpretiert werden kann als als als als ein Ausdruck der Befangenheit gegenüber dem Antragsteller. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Situation vorliegt, auch nicht im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens des Antragstellers und der Anlagen vom 20. November 2018. Die Beschwerdekammer wird daher den Antrag auf Anfechtung für unbegründet halten.

Sachnummer / Anwendungsnummer: 470287 / HA RK 18-322


4. Die Entscheidung

Beschwerdekammer für Anfechtungsfälle:

4.1. erklärt den Antrag auf Anfechtung für unbegründet.

4.2. ordnet den Sachbearbeiter der Anfechtungskammer an, diese Entscheidung an den Antragsteller, den angefochtenen Richter, andere betroffene Parteien sowie an den Präsidenten dieses Gerichts und den Präsidenten der Abteilung Straf-, Familien- und Jugendgerichtsbarkeit dieses Gerichts zu übermitteln.

4.3. bestimmt, dass das Verfahren des Antragstellers mit der Staatsanwaltschaftlichen Nummer 16.65907070-18 in dem Zustand fortgesetzt werden muss, in dem er sich zum Zeitpunkt der Aussetzung aufgrund des Anfechtungsantrags befand.

Diese Entscheidung wurde von C.A. de Beaufort, dem Vorsitzenden, G.J.J.M. Essink und R.M. Berendsen, als Mitglieder der Challenge-Kammer getroffen, unterstützt von K.F. van Dam, Kanzler, und am 7. Dezember 2018 öffentlich verkündet.

der Sachbearbeiter der Vorsitzende

Gegen diese Entscheidung gibt es keine Berufung.

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