Das Gericht verurteilt MDNDR021 zu 12 Jahren Haft und Zwangseinweisung wegen Brandmordes.

caret-down caret-up caret-left caret-right
Die in Brand gesetzte Narges Achikzei und ihr Freund hatten einen heftigen Konflikt mit dem 32-jährigen ehemaligen Arbeitgeber der Frau in Utrecht. Die Familie ist mit betrügerischen Praktiken verbunden. Auf jeden Fall wurden sie von einem Verletzten angeklagt. Er selbst wurde eine Woche nach dem Brandmord im Zusammenhang mit der Verleumdung zu einem Gericht geladen. Seit langem soll er E-Mails an die Frau - eine Ex-Arbeiterin - geschickt und ihre Ehre und ihren guten Namen beschädigt haben.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieser Konflikt eine Rolle bei dem grausamen Tod gespielt hat. Die Staatsanwaltschaft will nie auf Fragen zum Rechtskonflikt inhaltlich antworten. Es ist klar, dass der Konflikt großen Druck auf die Achikzei und andere Beteiligte ausgeübt hat.

ECLI:NL:GHARL:2013:6057

Instanz Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden
Datum des Urteils 14-08-2013
Geschäftsnummer 21-002082-11
Unternehmen Strafrecht
Besonderheiten Beschwerden

Der Brandmord in Zeist. Das Gericht verurteilt den Angeklagten wegen Mordes zu 12 Jahren Haft und stellt ihn mit Zwangsvorsorge zur Verfügung.

Strafrechtsabteilung

Parkettnummer: 21-002082-11
Datum des Urteils: 14. August 2013
AKZEPTIONEN
Versprechen

[Urteil] der Multiplen Kammer für Strafsachen

auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts Utrecht eingelegte Berufung verwiesen.

25. Mai 2011 im Rahmen des Strafverfahrens gegen die

MDNDR021,

geboren in Kabul am 13.11.1981,

lebt derzeit im Penitentiary Psychiatric Centre (PPC) in Zwolle.

Aufrufe

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft haben gegen das oben genannte Urteil Berufung eingelegt.

Untersuchung des Falles

Dieses Urteil wurde als Ergebnis der Untersuchung in den Gerichtsverhandlungen des Gerichts vom 17. Juli 2013 und 14. August 2013 und gemäß den Bestimmungen des Artikels 422 der Strafprozessordnung in erster Instanz der Untersuchung in der Gerichtsverhandlung gefällt.

Das Gericht hat die Klage des Generalanwalts zur Kenntnis genommen. Diese Klage wurde nach der Verlesung beim Gericht eingereicht (zum Inhalt der Klage siehe Anhang I). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht Kenntnis von den Vorschlägen der Beklagten und ihres Anwalts, Herrn W.J. Ausma.

Das Urteil, dessen Berufung

Das Gericht hebt das Urteil, gegen das die Beschwerde eingelegt wurde, auf, weil es zu einer anderen Strafe führt. Das Gericht wird daher erneut Gerechtigkeit üben.

Die Anklageschrift

Dem Angeklagten wurde das vorgeworfen:

primär:
am oder um den 7. Dezember 2009 in Zeist und/oder (anderswo) in den Niederlanden einer Frau namens Narges Achikzei absichtlich und vorsätzlich das Leben geraubt hat, schließlich die Angeklagte, dann und dort, mit dieser Absicht und nach ruhiger Überlegung und ruhiger Beratung, die Tatsache, dass Narges Achikzei und/oder ihre Kleidung mit einer Menge Motorbenzin, oder zumindest einer brandbeschleunigenden, oder zumindest brennbaren Flüssigkeit aufläst, Die Narges Achikzei und/oder ihre Kleidung und/oder das Motobenzin, oder zumindest die brennbare Flüssigkeit, mit (dem Feuer von) einem leichteren Licht und/oder (so) in Brand gesetzt, wodurch das Motobenzin, oder zumindest die flammbeschleunigende Flüssigkeit, oder zumindest die brennbare Flüssigkeit und/oder die Kleidung der Narges Achikzei und/oder (später) die Kleidung der Narges Achikzei in Brand gerieten, wodurch die Narges Achikzei (an schweren Verbrennungen) starb;

in der zweiten Variante:
am oder um den 7. Dezember 2009 in Zeist und/oder (anderswo) in den Niederlanden vorsätzlich das Leben einer Frau namens Narges Achikzei genommen hat, schließlich hat die Beklagte dann und dort, mit dieser Absicht, die Narges Achikzei und/oder ihre Kleidung, mit einer Menge Benzin oder zumindest einer brennbaren Flüssigkeit und/oder (später) die Narges Achikzei und/oder ihre Kleidung und/oder dieses Benzin übergossen, mindestens die brandbeschleunigende, mindestens brennbare Flüssigkeit, mit (dem Brand) eines Feuerzeuges und/oder (so) in Brand gesetzten Feuerzeuges, wodurch das Motorkraftstoff, mindestens brandbeschleunigende, mindestens brennbare Flüssigkeit und/oder die Kleidung dieser Narges Achikzei und/oder (später) dieser Narges Achikzei in Brand gesetzt wurde, wodurch diese Narges Achikzei (an schweren Verbrennungen) starb.

Treten bei der Anklage Sprach- und/oder Schreibfehler auf, wurden diese korrigiert. Dadurch ist der Angeklagte in der Verteidigung nicht geschädigt worden.

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

Der Generalanwalt kam zu dem Schluss, dass die Hauptlast aufrechterhalten werden sollte.

Beratung aus Sicht des Rechtsbeistandes

Der Anwalt hat um Freispruch gebeten, da die Absicht fehlt, weil der Angeklagte aus einer dissoziativen Situation heraus gehandelt hat.

Überlegung in Bezug auf die Evidenz 1

Am 7. Dezember 2009, gegen 17:25 Uhr, erhielt der Bezirkskontrollraum der Polizei Utrecht den Bericht, dass im zwölften Stock der Gero-Wohnung auf Laan van Vollenhove in Zeist eine Frau in Brand steckte.2 Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei wurden vor Ort eingesetzt.

Verbalisant[verbalisant 1] war vor Ort und sobald er im Treppenhaus im elften Stock stand, kam ein Mann die Treppe hinauf. Der Mann zeigt an, dass er derjenige ist.

[Zeuge 1]. Der Mann erzählt, dass er seine Freundin vor etwa einer halben Stunde angerufen hat. Diese Freundin erweist sich als: Narges Achikzei. Seine Freundin erzählte ihm, dass jemand angerufen hatte und sagte ihm, dass es ein Paket gab. Dann ging sie nach unten. Wenig später ging sie wieder nach oben, während sie (wieder) zusammen am Telefon sind. Plötzlich hörte er Schreie am Telefon. Der Expeller hört den Mann sagen: “Etwas Schreckliches ist passiert” und “Sie haben meine Freundin in Brand gesetzt. Oh Gott. “3

Die Frau wurde bereits mit einer Decke und Wasser gelöscht. Die Frau war noch am Leben und es wurde Erste Hilfe geleistet, danach wurde die Frau mit einem Krankenwagen zum Universitätsklinikum Utrecht transportiert. Später am Abend wurde sie in das Burns Centre des Maasstad Hospital in Rotterdam gebracht, wo sie später am Abend an ihren Verletzungen starb.4

Der Abschnitt ergab, dass 80% der Körperoberfläche thermisch beschädigt wurde. Die Schwere ist so groß, dass die Mehrheit der Verbrennungen als Verbrennungen vierten Grades bezeichnet werden kann. Art und Umfang der thermischen Verletzungen sind so gewählt, dass der Beginn des Todes ohne weiteres erklärt werden kann. Die Schlussfolgerung ist, dass das Auftreten des Todes des 23-jährigen Narges Achikzei durch schwere Verbrennungen erklärt wird.5

Technische Forschung zu Gero-flat

Am 7. Dezember 2009 führte die Polizei eine technische Untersuchung am Tatort durch. Auf dem Boden der Galerie entlang des Metallzauns, direkt gegenüber dem Eingang zur Treppenhaushalle, wurden von den Berichtspflichtigen Scherben und Teile eines Glas-Weckpot (Aufbewahrungsglas) gefunden. Sie sahen, dass diese Teile und Scherben rußig waren. Sie sahen auch ein Gerinnsel aus weißem Textil, das zwischen den Glasscherben lag und nach Benzin roch.6

Im Treppenhaus, im Freiraum direkt links vom Aufzug, fanden die Händler zwei Teile eines Feuerzeuges.7

Die Gegensprechanlage auf dem Paneel neben der Außentür der Veranda des Hauses[Adresse] in Zeist, dem Haus von Narges Achikzei, wurde ebenfalls mit einem Wattestäbchen in Verbindung mit dem möglichen Vorhandensein biologischer Spuren untersucht.8

A. Weißes Textil

Das gefundene weiße Textilstück wurde auf das Vorhandensein von Brandbeschleunigern untersucht. Im Bereich der Textilien wurde Autobenzin gefunden.9

B. Feuerzeug

Das DNA-Material des Verdächtigen wurde mit dem Zellmaterial auf dem Feuerzeug verglichen. Das Zellmaterial, das sich auf dem Feuerzeug befindet, kann von dem Verdächtigen stammen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Zellmaterial zu einer zufällig ausgewählten Frau gehört, ist geringer als eine von einer Milliarde.10

C. Sprechanlage

Das DNA-Material des Verdächtigen wurde mit dem Zellmaterial auf der Sprechanlage verglichen. Das Zellmaterial, das auf der Sprechanlage gefunden wurde, kam von mindestens drei Personen, darunter mindestens einem Mann. Basierend auf vergleichenden DNA-Tests kann der Verdächtige nicht als einer der möglichen Spender dieser Stichprobe ausgeschlossen werden.11

Videobilder Gero-flat und L-flat

Untersuchungen haben gezeigt, dass sowohl das Opfer als auch eine andere Person auf den Bildern der Sicherheitskameras im Komplex sichtbar sind. Diese Bilder wurden teilweise auf der TV-Sendung Detection Requested gezeigt.

Anhand der Bilder und der Beschreibung der anderen Person als Narges Achikzei lässt sich feststellen, dass sich diese Person kurz vor der Begehung der Straftat in der Gero-Wohnung auch in der Veranda 5 der L-Wohnung befunden hat, der angrenzenden Wohnung, in der die Eltern des Opfers lebten.12 Um 16.37.48 Uhr geht die Person an Veranda 3, Veranda 2 und Veranda 1 der Gero-Flächen vorbei in Richtung der L-Fläche. Vier Minuten später stellte sich heraus, dass die Person im Portikus 5 der L-Flat sichtbar war und dass sie in der Nähe des Glockenschildes stand. Sie verschwand dann vom Bild und kam 7 Minuten später wieder auf das Bild zurück und betrat die L-Dur, die sie um 16.53.59 Uhr verließ. Um 16.58.40 Uhr passierte die betreffende Person die Veranden 1, 2 und 3 in Richtung Veranda 4 der Gero-Wohnungen, wo sie die Gero-Wohnungen betrat.14 Die Person ging hinter zwei Frauen herein. Sobald die Person die höhere Ebene im Flur erreicht hat, bringt sie das Gesicht nach unten und hält die rechte Hand vor das Gesicht / Schal.15 Die Person tritt in den Aufzug ein und wird angesichts der Zeitdauer (das Gericht versteht: der Fahrt) wahrscheinlich im 12. Stock ausgeschifft.16 Die Person bleibt 3,10 Minuten auf dieser Etage und geht mit dem Aufzug nach unten.17 Die Person steht an der Sprechanlage und etwa 13 Minuten später betritt die Person wieder die Gero-Ebene auf der Veranda 4. Zwanzig Sekunden später betritt Narges Achikzei den Aufzug im 12. Stock und geht zur Außentür der Halle und schaut sich um.

Dann geht sie zu den Briefkästen, schaut sich wieder um und geht zurück zum Lift.19 Im Lift bringt Narges Achikzei ihr Telefon ans Ohr. Sie steigt aus dem Aufzug im 12. Stock aus, mit dem Telefon noch auf dem Ohr. In dem Moment, in dem sie kurz vor der Galerie geht, wird sie von rechts mit einer Flüssigkeit übergossen. Die Person kniet sich hin und leuchtet auf Narges Achikzei, gefolgt von einer großen Flamme. Diese Flamme setzt Narges Achikzei in Sekundenbruchteilen in Brand. Die Person geht in die Galerie. In diesem Moment fällt Narges Achikzei im Feuer auf den Boden des Treppenhauses. Beim Weggehen scheint eine Flamme auf der Höhe der rechten Hand/des rechten Armes sichtbar zu sein.20 Zwei Minuten später tritt die Person in den 8. Stock des Aufzugs und zieht sich wie zuvor an, aber anstelle eines gestreiften Schals trägt die Person einen karierten Schal des Designs Burberry.21 Die Person steigt aus dem Aufzug aus und läuft dann zur Außentür, woraufhin die Person die Gero-Fläche um 17.29 Uhr verlässt.

Verbalisant[verbalisant 2] hat festgestellt, dass der verhaftete Verdächtige[Angeklagte] große Ähnlichkeit mit dem Täter aufweist, der auf den Kamerabildern der oben beschriebenen Gero-Flat sichtbar ist. Der Berichtspflichtige hat gesehen, dass es sich bei der Angeklagten um eine Frau mit dunkelroten/schwarzen langen Haaren und dunklen Augenbrauen handelt. Der Verdächtige hat eine normale Statur und ist etwa 1,60 Meter lang. Es wurde auch gezeigt, dass die Angeklagte schwere Verbrennungen an ihrer rechten Hand hat.22

Die Zeugin[Zeugin 2], eine Kollegin des Angeklagten, hat erklärt, dass sie die Bilder auf dem Untersuchungsantrag gesehen hat und dass sie die Haare des Angeklagten erkennt. Die Haarlänge des Angeklagten und seine dunkle Farbe sowie die Form des Schwanzes auf den Statuen sind genau die gleichen, die der Angeklagte oft trug, und erkannten auch den Blick und die Augenbraue. “Wenn man sie ansieht, hat die Angeklagte etwas Besonderes in ihrem Blick, etwas, das einen anzieht und diesen besonderen Blick, den ich auch auf den Bildern von Detection Requested erkannte.

Die Zeugin[Zeugin 3], eine Studienkollegin des Angeklagten, hat erklärt, dass er bestimmte Eigenschaften der Angeklagten auf den Statuen gesehen hat; die Art und Weise, wie sie geht und sie ihre Tasche trägt.24

Die Zeugin[witness 4], eine gute Freundin des Angeklagten, hat erklärt, dass sie die Bilder des Täters am Computer über das Internet angesehen hat. Als sie die Frau mit dem schwarzen Mantel sah, wusste sie sofort, dass es sich um einen Verdächtigen handelte. Sie hat die gleiche Tasche und den gleichen Mantel. Das ist es, was[Zeuge 4] im Falle des Angeklagten sah. Die Angeklagte hat auch einen Burberry-Schal.25

Erklärungen der Angeklagten
Am 24. Januar 2010 meldete sich die Verdächtige in Begleitung ihres Bruders und ihrer Verlobten bei der Polizei in Oss. Sie sagte zu der Person, die das Verbrechen meldet: “Ich fühle mich, als hätte ich etwas Ernstes getan. Ich habe wahrscheinlich jemanden getötet…. Ich spreche von dem Mord in Zeist. Am 7. Dezember 2009 wurde dort in einer Wohnung ein Mädchen ermordet.” Der Expeller sah, dass ihre rechte Hand in einen Verband gehüllt war.26

In der Berufungsverhandlung am 17. Juli 2013 erklärte die Beklagte, dass sie sich bei der Polizei gemeldet habe, weil sie 1,60 Meter groß sei und Verbrennungen an ihrer rechten Hand habe. Sie gab auch an, dass sie einen Burberry-Schal hatte, wie auf den Bildern zu sehen ist.27

Verletzung des Angeklagten
Eine körperliche Untersuchung durch einen Gerichtsmediziner am 26. Januar 2010 ergab eine Situation nach der chirurgischen Behandlung von (überwiegend) Verbrennungen zweiten und dritten Grades auf der rechten Seite des Rückens und auf der Streckseite des Zeige-, Mittel- und Ringfingers der rechten Hand. Der Aspekt der Verletzungen ist für Verbrennungen geeignet, die noch nicht rückstandsfrei geheilt, operativ behandelt und durch die lokale thermische Wirkung von heißer und/oder brennender Flüssigkeit verursacht wurden. In Anbetracht des Aspekts der Verletzungen kann ihr Alter zwischen einigen Wochen und etwas mehr als einem Jahr variieren. Es ist noch kein endgültiger Zustand eingetreten.28

Urteil des Gerichts

Ursprung der Verletzung des Verdächtigen
Der Hausarzt des Angeklagten hat erklärt, dass er am 22. Dezember 2009 eine Brandwunde an seiner rechten Hand gemeldet hat, die er zwei Wochen zuvor durch eine Flamme mit Brennspiritus erlitten hat und dass ihm am 9. Dezember 2009 ein “Cousin-Hausarzt” geholfen hat.29 Dr. H. Boxma, ein Chirurg und J. Dokter, ein medizinischer Koordinator, berichten dem Hausarzt, dass sie den Angeklagten als Folge von Verbrennungen gesehen haben, die er angeblich am 5. Dezember 2009 an seiner rechten Hand erlitten hat.

Die (damalige) Verlobte der Angeklagten,[Zeugin 5], wurde gefragt, ob er sich daran erinnere, ob die Angeklagte am 6. Dezember 2009, dem Tag vor dem Verbrechen, Verletzungen ihrer rechten Hand erlitten habe, auf die er antwortete, dass er nicht aufgepasst habe und sich nicht erinnern könne.31 Am 5. und 6. Dezember 2009[Zeugin 5] war sie bei der Angeklagten.32

Die Zeugin[Zeugin 6] erklärte, dass sie die Angeklagte am 9. Dezember 2009 gesehen habe und dass die Angeklagte ihre Hand in Verbänden habe und dass ihre Hand geschwollen sei.33[Zeugin 6] erklärte, dass sie von der Angeklagte eine Mundbehandlung erhalten habe und dass die Hand der Angeklagte wirklich dick und verletzt sei.34

Die Zeugin[Zeugin 7] hat erklärt, dass sie die Angeklagte am 9. Dezember 2009 gesehen hat und dass die rechte Hand der Angeklagten fett war und dass ein Verband daran befestigt war.35

In Anbetracht dessen ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass es plausibel ist, dass die Verletzung der rechten Hand der Angeklagten in jedem Fall nach dem 6. Dezember 2009 eingetreten ist, weil ihre Verlobte, die Zeugin[Zeugin 5], am 5. und 6. Dezember keine Verletzung gesehen hat und die Angeklagte anschließend ihre Hand im Zusammenhang damit hatte. Das Berufungsgericht hält es nicht für plausibel, dass die Zeugin[Zeugin 5] es nicht bemerkt hätte, wenn die Beklagte an diesem Tag ihre Hand im Zusammenhang gehabt hätte.

Die Angeklagte hat gegenüber verschiedenen Personen verschiedene Erklärungen zum Vorkommnis der fraglichen Verletzung an ihrer rechten Hand abgegeben, das heißt:

– gegen die Hausärztin am 22. Dezember 2009, dass sie vor zwei Wochen durch eine brennende Flamme mit methyliertem Alkohol eine Verbrennung erlitten hat,36

– Gegen[Zeugnis 5], dass durch das Herstellen von Tee heißes Wasser auf ihre Hand kam und ein Glas zerbrochen war,37

– An ihre Mutter, dass sie mit dem Fahrrad gefallen ist,38

– An ihre Schwester, dass da ein Glassplitter in ihrer Hand ist,39

– an ihre Freundin[Zeugin 6], dass sie mit dem Fahrrad gefallen ist und später sagte sie, dass ihre Hand bei einem Grillfest verletzt wurde,40

– gegen ihren Kollegen[Zeugin 8], dass sie während des Radfahrens von einem Auto angeklopft wurde und dass sie dadurch gefallen ist und dadurch ihr Handgelenk verletzt hat,41

– gegen ihren Kollegen[Zeugin 9], dass sie sich die Hand verbrannt hat, während sie Hühner auf dem Grill brät, mit dem Geist ihres Freundes oder Bruders. Es wurde eine Flamme entzündet, die über ihre Hand kam und ihre Hand verbrannte.42

– gegen ihren Kollegen[Zeuge 10], dass sie vor einiger Zeit ein Barbecue hatte und dass sie sich beim Grillen und Kochen die Hand auf diesem Grill verbrannt hatte und dass sie einige Zeit nach dem Brennen auf ihre Hand fiel, was die Wunde öffnete und anfing zu entzünden.43

In der Berufungsverhandlung am 17. Juli 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie keine Erklärung abgeben kann, warum sie so abwechselnd über die Ursache der Verletzung ihrer rechten Hand gesprochen hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall, insbesondere angesichts der Schwere des Verdachts, Sache des Angeklagten ist, dies zu erklären.

Angesichts der vorstehend abgegebenen Zeugenaussagen, der wechselnden Aussagen der Angeklagten zu den von ihr festgestellten Verletzungen in Kombination mit den vorstehend beschriebenen Kamerabildern ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Verletzung der rechten Hand der Angeklagten während des Brandes an der Narges Achikzei am 7. Dezember 2009 stattgefunden hat.

In Anbetracht dessen ist es im gegenseitigen Zusammenhang unvermeidlich, dass der Angeklagte derjenige war, der am 7. Dezember 2009 die Narges Achikzei in Brand gesetzt und sein Leben genommen hat.

Struktur
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Beklagte auch die Absicht, Narges Achikzei zu töten. Angesichts des äußeren Erscheinungsbildes des Verhaltens des Beklagten, d.h. jemanden mit Treibstoff zu übergießen und ihn dann in Brand zu setzen, ist es unvermeidlich, dass der Beklagte die Absicht hatte zu sterben.

Das Gericht wies die Verteidigung zurück, dass die Tötungsabsicht fehlt, weil der Angeklagte eine dissoziative Störung hat. Wie später erläutert, ist das Berufungsgericht nicht der Ansicht, dass der Angeklagte eine dissoziative Störung hat und folgt daher nicht dem Rat in seiner diesbezüglichen Ansicht.

Vorbereitete Ratschläge
Bei der Beurteilung dieser Frage stützt sich das Berufungsgericht auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 (LJN BR2342), das Folgendes beinhaltet:

“Damit dieses Element bewiesen werden kann, muss festgestellt werden, dass der Beklagte in der Lage war, die zu treffende Entscheidung oder die getroffene Entscheidung einige Zeit lang zu berücksichtigen und nicht sofort in einem Stimmungsschwung gehandelt hat, so dass er die Möglichkeit hatte, über die Bedeutung und die Folgen seiner beabsichtigten Handlung nachzudenken und diese zu berücksichtigen.

Die Frage der Vorsatz ist vor allem eine Frage der Gewichtung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das Gericht, das das Gewicht der Beweise für oder gegen die nachgewiesene Vorsatzerklärung bestimmen muss. Auch im Hinblick auf die oben genannte erschwerende Wirkung dieses Elements ist es notwendig, – entgegen den Schlussfolgerungen aus der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – bestimmte Voraussetzungen für die Feststellung der Existenz des vorsätzlichen Rechtsbeistandes festzulegen, und das Gericht, insbesondere wenn der vorsätzliche Rechtsbeistand nicht unmittelbar aus den Beweisen folgt, muss dies in seiner Begründung für die Beweisaufnahme weiter berücksichtigen.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Angeklagte Gelegenheit hatte, darüber nachzudenken, ob sie ihre oder eine bereits getroffene Entscheidung aufgreifen und Entscheidungen treffen sollte, was letztendlich zum Tod von Narges Achikzei führte.

Insofern geht das Berufungsgericht von den folgenden Tatsachen aus.

Am 7. Dezember 2009 ging die Beklagte nach Zeist und brachte zur Vorbereitung ihrer Klagen offenbar ein mit Benzin gefülltes Deckglas (ein Glas mit großer Öffnung), ein weißes Textilstück und ein Feuerzeug mit. Die Kamerabilder der Gero-Wohnung zeigen, dass sich die Angeklagte etwa eine Stunde vor Begehung der Straftat in der Nähe der Gero-Wohnung befand, in der das Opfer lebte, und der L-Wohnung, in der die Eltern des Opfers lebten. Sie betrat die Gero-Fläche, die sie nach kurzer Zeit verließ, um zurück zu kommen und mit dem Aufzug nach oben zu fahren. Die Verdächtige war mit einer Mütze, einem Schal vor ihrem Gesicht und Hals bekleidet – und verkleidet – und trug ihre Kapuze. Sie vermied auch die Überwachungskameras in der Wohnung. Die Angeklagte lockte Narges Achikzei anscheinend mit der Ankündigung, dass ein Paket zugestellt wurde, während die Angeklagte inzwischen mit dem Aufzug in den zehnten Stock und später in den zwölften Stock gegangen ist. In dem Moment, als Narges Achikzei im zwölften Stock aus dem Aufzug stieg, wurde sie von der Angeklagten mit Treibstoff übergossen und in Brand gesteckt.

Daraus folgt, dass die Angeklagte sehr gut vorbereitet, aber auch verfeinert handelte, um Benzin über die Narges Achikzei zu gießen und sie in Brand zu setzen, was ihren Tod zur Folge hatte. Unter anderem im Hinblick auf die durchgeführten (Vorbereitungs-)Maßnahmen und die Zeitspanne, in der diese stattgefunden haben, konnte der Angeklagte einige Zeit über die zu treffende oder zu treffende Entscheidung nachdenken. Angesichts des oben beschriebenen Verlaufs der Ereignisse handelte sie nicht in einem unmittelbaren Aufschwung, sondern hatte die Möglichkeit, über die Bedeutung und die Folgen ihrer beabsichtigten Handlung nachzudenken und diese zu berücksichtigen.

Das Gericht weist die Verteidigung zurück, dass der vorsätzliche Ratschlag fehlt, weil der Angeklagte eine dissoziative Störung hat. Wie später weiter ausgeführt wird, ist das Berufungsgericht nicht der Ansicht, dass der Angeklagte an dieser Erkrankung leidet und folgt daher nicht der Ansicht des Anwalts. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass es sich um eine vorsätzliche Beratung handelt, bei der sich der Angeklagte des Mordes schuldig gemacht hat.

bewiesene Aussage

Das Berufungsgericht hat durch rechtmäßige Beweismittel, die die der Beweisaufnahme zugrunde liegenden begründeten Tatsachen und Umstände enthalten, die Verurteilung erlangt, und das Berufungsgericht hält es für rechtmäßig, nachzuweisen, dass der Angeklagte die Hauptanklage begangen hat, mit der Maßgabe, dass dies der Fall ist:

am 7. Dezember 2009 in Zeist und/oder (anderswo) in den Niederlanden, nahm sie bewusst und vorsätzlich das Leben einer Frau namens Narges Achikzei, schließlich die Angeklagte, dann und dort, mit dieser Absicht und nach ruhiger Überlegung und stiller Beratung, die Narges Achikzei und/oder ihre Kleidung, mit einer Menge Benzin, und (nachfolgend) die Narges Achikzei und/oder ihre Kleidung und/oder das Treibstoff, mit (dem Feuer) einem leichteren Licht und (so) einem Brand, wodurch das Treibstoff und die Kleidung der Narges Achikzei und/oder (nachfolgend) der Narges Achikzei in Brand gerieten, wodurch die Narges Achikzei (an schweren Verbrennungen) starb.

Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, was dem Angeklagten mehr oder anders vorgeworfen wird, als oben für bewiesen erklärt wurde, so dass er dafür freigesprochen werden sollte.
Strafbarkeit des Nachgewiesenen

die primär nachgewiesenen Ergebnisse:

mord.

Fehlverhalten des Angeklagten
Um die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der nachgewiesenen Tatsache eine fehlerhafte Entwicklung oder kranke Störung seiner geistigen Leistungsfähigkeit hatte oder nicht, hat das Berufungsgericht den folgenden Berichten über den Angeklagten Beachtung geschenkt, die in der Akte stehen. Das Berufungsgericht hält die aus diesen Berichten abgeleiteten Überlegungen und Schlussfolgerungen, die im Folgenden sachlich dargestellt werden, für wichtig:

– aus dem Bericht des Pieter Baan Zentrums vom 20. Juli 2010, erstellt und unterzeichnet von R.J.P. Rijnders, Psychiater und E.J. Muller, GZ-Psychologe:

Die Berichterstatter sind der Ansicht, dass die Identität des Verdächtigen noch nicht vollständig ausgereift ist, vermutlich wegen ihrer lebenslangen Wahrnehmung, dass sie von ihrer Mutter nicht akzeptiert wurde. Der Verdächtige scheint ein Identitätsproblem zu haben, aber es ist nicht möglich, von einer Identitätsstörung zu sprechen. Es gibt keinen Grund, eine Persönlichkeitsstörung beim Verdächtigen zu diagnostizieren. Von einer fehlerhaften Entwicklung ihrer geistigen Fähigkeiten ist keine Rede.

Der Verdächtige hört Stimmen und das kann auf akustische Halluzinationen, aber auch auf Pseudohalluzinationen hinweisen. Wenn es Stimmen gibt, sind sie nicht von (psychotischer) halluzinatorischer Natur. Derzeit gibt es eine depressive Erkrankung mittlerer bis schwerer Natur, und in den letzten Jahren scheint es ein chronisches Ungleichgewicht mit kurzfristigen depressiven Schwankungen, Dysphorie sowie somatischen Beschwerden im Rahmen einer Dysthymusstörung zu geben. Beide Erkrankungen können als pathologische Störung beschrieben werden. Aus der Begründung psychologischer Probleme von Verdächtigen lässt sich keine Auswirkung auf die Anklage feststellen, so dass die Berichterstatter zu dem Schluss kommen, dass es keine Verhaltensgründe für eine Verringerung der Schuldanfälligkeit gibt.

– aus dem Briefbericht vom 3. Dezember 2010, verfasst und unterzeichnet von der
E.J.P. Brand, Psychologe:

Die Berichterstatterin schließt nicht aus, dass im Falle eines Verdächtigen eine dissoziative Identitätsstörung vollständig vorliegt und dass ihr Verhalten manchmal ausschließlich von Kräften bestimmt wird, die sich aus ihrem Alltagsbewusstsein zurückziehen. Letzteres könnte bedeuten, dass es einen gewissen Grad an Anrechnungsverlust gibt. Würde die Erkrankung unbehandelt bleiben, könnte dies zur Wiederholung von (Straftaten) führen. Im Psychiatrischen Zentrum Altrecht in Utrecht kann weiter untersucht werden, ob der Verdächtige diese Erkrankung hat.

– aus dem Bericht von Pro Justitia vom 4. April 2011, der von der Firma
M. Drost, Psychiater:

Drosts Schlussfolgerung ist, dass der Angeklagte eine Stimmungsstörung mit depressiven Symptomen hat. In Ermangelung der Möglichkeit, die Motive und Fakten mit dem Angeklagten zu erforschen, kann der Experte keinen Zusammenhang zwischen der Störung und der angeklagten Tatsache herstellen.

– Der Bericht über die diagnostische Untersuchung vom 14. Oktober 2011, erstellt und unterzeichnet von S. Boon, klinischer Psychologe/Psychotherapeut:

Es gibt Hinweise auf Identitätsprobleme und Fragmentierung des Selbst, geeignet für eine schwere dissoziative Störung. Die von der Verdächtigen beschriebenen Stimmen scheinen sogenannte Pseudohalluzinationen zu sein, die bei einer dissoziativen Identitätsstörung häufig auftreten. Der Verdächtige leidet an einer dissoziativen Störung, aller Wahrscheinlichkeit nach an einer dissoziativen Identitätsstörung. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf chronische PTBS-Beschwerden. Unbehandelt besteht ein erhebliches Risiko von Rückfällen und Wiederholungen von Straftaten. Boon argumentiert, dass die Angeklagte manchmal nicht in der Lage ist, ihren Willen in moralischer Freiheit zu bestimmen und daher nicht oder stark eingeschränkter Wahnsinn anfällig ist (das Berufungsgericht versteht: nicht oder stark reduzierter Wahnsinn).

– aus dem Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 10. Februar 2013, erstellt und unterzeichnet von D.W.G.M. Tijdink, Psychiater:

Die Schlussfolgerung dieses Berichterstatters ist, dass es eindeutig eine schwere chronische dissoziative Störung gibt, höchstwahrscheinlich eine dissoziative Identitätsstörung. Dies wird durch die vom Verdächtigen beschriebenen Symptome einer chronisch dissoziativen und posttraumatischen Belastungsstörung belegt. Tijdink teilt die Schlussfolgerung der früheren Berichterstatter Brand und Boon, dass eine spezialisierte Behandlung der dissoziativen Identitätsstörung wünschenswert wäre, auch um die Wiederholung gefährlichen Verhaltens in einem anderen Bewusstseinszustand (sogenannte dissoziative Identitäten, die mit dieser Störung verbunden sind) zu verhindern.

– aus dem ProJustice-Bericht vom 11. Juli 2013, verfasst und unterzeichnet von der
P.E. Geurkink, forensischer Psychologe:

Der Verdächtige leidet an einer kränklichen Geistesstörung im Sinne einer Dysthymusstörung und manchmal sogar an einer Depression im engeren Sinne und einer dissoziativen Störung (nicht anders beschrieben). Angesichts ihres psychischen Zustands und der etablierten Pathologie ist es durchaus möglich, wenn der Angeklagte nachgewiesen wird, dass der Angeklagte in einer Zeit der mehr oder weniger starken Dissoziation dem Angeklagten zur Last fällt. Die Angeklagten sollten zumindest als weniger rechenschaftspflichtig angesehen werden. Wenn die Angeklagte wegen ihrer schweren kombinierten Pathologie nicht behandelt wird, besteht ein hohes Rückfallrisiko. Eine sichere und adäquate Behandlung kann nur im Rahmen einer Vermittlung bei einer staatlichen Pflegeverordnung erfolgen.

– aus dem ProJustice-Bericht vom 11. Juli 2013, verfasst und unterzeichnet von der
J.M.J.F. Offermans, Psychiater:

Von einer Persönlichkeitsstörung kann keine Rede sein. Es gibt eine Kombination aus einer dissoziativen Störung (nicht anders beschrieben) und einer Dysthymusstörung, bei der manchmal Episoden einer Depression im engeren Sinne überlagert sind. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer dissoziativen Identitätsstörung kommt. Dies war auch zum Zeitpunkt der Anklage der Fall und die Schlussfolgerung ist, dass der Angeklagte zumindest als weniger verantwortlich angesehen werden kann, wenn die Tatsache nachgewiesen wird. Die Art der Psychopathologie des Verdächtigen und insbesondere die dissoziative Störung erfordern eine langfristige, intensive und spezifische Behandlung. Der Ratschlag lautet, die Bereitstellung von Pflegeleistungen durch einen Regierungsbeschluss durchzusetzen.

Gerichtsurteil: Gibt es eine dissoziative Störung/dissoziative Identitätsstörung?
Die Experten Rijnders und Muller auf der einen Seite und Offermans und Geurkink auf der anderen Seite – alle vier für die NIFP arbeitend – unterscheiden sich in ihrer Meinung über das Vorhandensein einer dissoziativen Störung oder einer dissoziativen Identitätsstörung unter den Verdächtigen.

Vom 6. Mai bis 23. Juni 2010 blieb die Angeklagte im Pieter Baan Centre – relativ kurz nach der Anklage – und wurde dort beobachtet. Eine umfangreiche Umweltuntersuchung wurde ebenfalls durchgeführt.

Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass Freunde, Kollegen und Familie keine Tatsachen und Umstände gemeldet haben, aus denen sich ergeben würde, dass sie im (häufigen) Kontakt mit den Angeklagten jemals Beobachtungen gemacht haben, die zu dem Gedanken an eine dissoziative Störung führen. Dies gilt daher für die Menschen, die sie vor dem Verbrechen mehr oder weniger intensiv gesehen und erlebt haben.

Zum Zeitpunkt der früheren ärztlichen Behandlung von depressiven Beschwerden berichteten die Angeklagten auch nicht über Beschwerden, die zu einer dissoziativen Störung passen, wie z.B. Amnesie, Schlaflosigkeit, Stimmbildung, Depersonalisierung oder Deeskalation.

Im Rahmen einer polizeilichen Untersuchung, in den Anhörungen des Gerichts und des Berufungsgerichts sowie gegenüber den oben genannten Berichterstattern hat der Angeklagte die Fakten und Umstände der Straftat nicht offengelegt. Sie hat erklärt, dass sie keine Erinnerung daran hat.

Rijnders, Muller, Tijdink, Offermans und Geurkink wurden als Sachverständige in der Berufungsverhandlung ausführlich gehört. Sie hatten die Möglichkeit, auf die Standpunkte und Meinungen des anderen einzugehen.

Tijdink, der als behandelnder Psychiater in einem psychiatrischen Zentrum arbeitet, erklärte – auf der Grundlage dessen, was der Angeklagte selbst in einem Gespräch mit ihr gesagt hat, nämlich dass der Angeklagte an Amnesie, Stimmen und Schlaflosigkeit leidet -, dass er zu dem Schluss gekommen ist, dass der Angeklagte an einer schweren chronischen dissoziativen Störung leidet, höchstwahrscheinlich an einer dissoziativen Störung der Identität. Tijdink gab ihre Ergebnisse telefonisch an Offermans weiter.

Sowohl Offermans als auch Geurkink deuteten bei der Anhörung an, dass sie wenig Erfahrung auf dem Gebiet der dissoziativen Störungen hätten. Geurkink hat die Ergebnisse der Studien von Boon und Tijdink in seine klinischen Forschungsergebnisse in Bezug auf Verdächtige integriert. Offermans hat seine eigenen klinischen Ergebnisse mit dem Abschluss von Tijdink verknüpft.

Während der Anhörung betonte Rijnders, dass das Phänomen der dissoziativen Störung eine umstrittene und viel diskutierte Störung in der Wissenschaft ist. Dennoch schlossen sowohl Müller als auch er die Möglichkeit ein, dass der Angeklagte an dieser Erkrankung leiden könnte, als Arbeitshypothese in der Untersuchung im Pieter Baan Centre. Sie haben diese Möglichkeit auf der Grundlage ihrer Untersuchung ausgeschlossen.

Während der Anhörung wies Rijnders auch darauf hin, dass Tijdink kein forensischer Psychiater ist, der Aussagen/Kommunikationen/Präsentationen eines Verdächtigen bewertet und verifiziert oder falsifiziert, wie es im forensischen Verhaltensbericht üblich ist. Tijdink ist ein GZ-Psychiater, der eine Diagnose als Ausgangspunkt für eine Behandlung stellen kann. Tijdink untersuchte die Angeklagte aus der Sicht des Arztes und nahm die Beschwerden der Angeklagten als Ausgangspunkt für ihre Diagnose. Darüber hinaus könnte die Amnesie der Verdächtigen laut Rijnders auch durch ihre Depression erklärt werden, und dass das Hören von Stimmen, wenn überhaupt, eine Pseudohalluzination sein könnte.

In Anbetracht dessen misst das Berufungsgericht dem Standpunkt der Berichterstatter des Pieter Baan Zentrums mehr Bedeutung bei als dem Standpunkt der anderen Sachverständigen und nimmt den Bericht der PBC in Verbindung mit der diesbezüglichen Erklärung als Ausgangspunkt für die mündliche Verhandlung. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte keine dissoziative Störung oder dissoziative Identitätsstörung hat.

Gerichtsbeurteilung: Dysthymusstörung
Das Berufungsgericht stellte fest, dass sowohl die Berichterstatter des Pieter Baan Centre als auch die Berichterstatter pro justitia Offermans und Geurkink zu dem Schluss kamen, dass der Beklagte an einer pathologischen Störung seiner geistigen Fähigkeiten in Form einer Dysthymusstörung leidet und dass dies auch zum Zeitpunkt der Anklage der Fall war. Das Berufungsgericht hat diese Stellungnahme angenommen.

Schlussfolgerung des Gerichts
Das Gericht hält es für plausibel, dass die nachgewiesene Tatsache wegen der bestehenden Dysthymusstörung nicht vollständig auf die Beklagte zurückgeführt werden kann. Das Berufungsgericht kann nicht feststellen, inwieweit der Angeklagte zur Verantwortung gezogen werden kann. Das bedeutet, dass die Kriminalität des Angeklagten nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Sanktion und/oder Maßnahme

Die Staatsanwaltschaft hat gefordert, dass die Angeklagte wegen Mordes zu 23 Jahren Haft verurteilt wird.

Das Landgericht Utrecht verurteilte den Angeklagten zu 18 Jahren Haft wegen Mordes.

Der Generalanwalt hat gefordert, dass der Angeklagte, auch wegen Mordes, zu 12 Jahren Haft verurteilt und zwangsverfolgt zur Verfügung gestellt wird, da der Angeklagte zumindest als weniger verantwortungsbewusst anzusehen ist. Alternativ hat der Generalanwalt eine Freiheitsstrafe von 23 Jahren beantragt, wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass der Angeklagte voll verantwortlich ist.

Die nachstehend anzugebende Strafe richtet sich nach der Art und Schwere der nachgewiesenen Straftat und den Umständen, unter denen sie begangen wurde, und berücksichtigt auch die Person des Angeklagten, wie sich bei der Untersuchung in der Anhörung gezeigt hat.

In Anbetracht der Schwere der Tatsachen ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Angeklagte Narges Achikzei getötet hat, eine junge Frau im Alter von 23 Jahren, die in der Blüte ihres Lebens war und kurz davor stand, auf schreckliche Weise zu heiraten. In einem sorgfältig gewählten Moment goss die Angeklagte Benzin über die Narges Achikzei und setzte sie in Brand. Der Schmerz und die Angst, die Narges Achikzei empfunden haben muss, lassen sich nicht in Worte fassen. Die Akte enthält Aussagen von Sanitätern, die der Narges Achikzei geholfen haben. Einer von ihnen beschreibt die Panik in ihren Augen und ihre Schmerzensschreie. Aus ihren Augen und der Angst konnte er sehen, dass sie noch klar und deutlich war. Er erklärt: “Sie muss in meinen Augen gesehen haben, dass es nicht viel Hoffnung gab”.44

Das Vorgehen der Angeklagten ist ein grausamer Akt, den sich viele nicht vorstellen können, dass eine Person einer anderen Person etwas antun könnte. Obwohl der Schmerz und die Angst vor Narges Achikzei vorhersehbar waren, ließ sich der Angeklagte davon nicht abhalten.

Darüber hinaus hatte das Anzünden der Wohnung enorme Auswirkungen auf die Bewohner der Wohnung und andere Personen, die Narges Achikzei während des Brandes fanden. Sie war hoffnungslos verloren und die Leute haben versucht, sie mit Wasser zu kühlen, was sich später als vergeblich erweist. Narges Achikzei’s Verlobte hörte sie auch am Telefon schreien, als sie in Brand gesetzt wurde. Seine Angst vor dem, was in diesem Moment mit Narges Achikzei geschah, und die Panik in ihrer Stimme müssen für ihn unerträglich gewesen sein und bis heute ein großes Trauma verursachen.

Für die Angehörigen von Narges ist Achikzei ein irreparables, unerträgliches und lebenslanges Leiden. Das zeigt sich auch an den Aussagen ihrer Mutter, ihrer Schwester, ihrer Tante und ihrer Verlobten in der Anhörung. Sie werden ihr geliebtes Familienmitglied und ihre Verlobte für immer durch die Hände des Verdächtigen vermissen müssen.

Zudem machte die Angeklagte keine Aussage über das Motiv ihrer Tat und schuf keine Transparenz. Dies ist die letzte Chance für die nächsten Angehörigen, eine Erklärung des Angeklagten zu hören. Bisher hat sie über ein Motiv getippt, obwohl es einige Hinweise in der Akte gibt, dass der Beklagte auf Narges Achikzei eifersüchtig gewesen sein könnte. Durch das Schweigen des Angeklagten wird es für die nächsten Angehörigen noch schwieriger, den irreparablen Verlust zu verarbeiten.

Da der Angeklagte sich außerdem dafür entschied, Narges Achikzei zu töten, war es für die nächsten Angehörigen unmöglich, sich von ihrem Liebsten in Würde zu verabschieden. Narges Achikzei’s Haut wurde zu 80% bis auf den Boden verbrannt, so dass ihr Körper bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt wurde.

Die Angeklagte nahm nicht nur auf grausame Weise das Leben einer jungen Frau, sondern zerstörte auch das Leben unter anderem ihrer engen Verwandten und ihres zukünftigen Mannes. Der Tod von Narges Achikzei hat nicht nur in ihrer Familie und ihren Bekannten, sondern auch in ihrem Lebensumfeld für große Aufregung gesorgt. Die Berichte in den Medien, auch über den gesamten Strafprozess, zeigen, dass auch die Gesellschaft im Allgemeinen ernsthaft von diesem Verbrechen betroffen ist und dass dieses Verbrechen zu einem allgemeinen Gefühl der Unsicherheit beigetragen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Vergeltung und der Sicherheit der Gesellschaft hält das Gericht eine langfristige Haftstrafe für angemessen.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass neben einer Freiheitsstrafe auch die Maßnahme der Umwandlung in eine Zwangsverfolgung verhängt werden sollte. Schließlich litt der Angeklagte während der Begehung der Straftat an einer kränklichen psychischen Störung. Diese Störung ist so schwerwiegend, dass es aus sicherheitstechnischer Sicht unverantwortlich ist, den Angeklagten nach der Inhaftierung unbehandelt in die Gesellschaft zurückkehren zu lassen. Die von dem Angeklagten begangene Straftat ist eine Straftat, die sich gegen die Unverletzlichkeit des Körpers einer oder mehrerer Personen richtet und für die nach der gesetzlichen Beschreibung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren oder mehr verhängt wurde.

Das Berufungsgericht wird daher die Entsendung mit einer staatlichen Pflegeverordnung anordnen, da die Sicherheit anderer oder die allgemeine Sicherheit von Personen diese Pflege erfordert.

Das Berufungsgericht sieht keinen Grund, eine niedrigere Freiheitsstrafe zu verhängen, weil die so genannte Fokkens-Verordnung abgeschafft wurde (die es ermöglichte, dass die Behandlung früher als nach der Verbüßung einer verhängten Freiheitsstrafe beginnen konnte) oder weil die medizinische Notwendigkeit einer schnellen Aufnahme der Behandlung des Angeklagten in Frage gestellt wäre.

Das Berufungsgericht sieht auch keinen Grund in der Person des Angeklagten, in dieses Urteil einen Rat (gemäß Artikel 37b Absatz 2 des Strafgesetzbuches) über den Zeitpunkt aufzunehmen, zu dem die Entsendung mit der Krankenpflege durch die Regierung beginnen sollte, wie es von dem Ratgeber behauptet wurde.

Das bedeutet, dass die Behandlung im Rahmen der Vorsorgemaßnahme grundsätzlich erst dann beginnen wird, wenn zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt sind.

In Anbetracht dessen kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen und notwendig ist (unter Abzug der Zeit, die der Angeklagte in Untersuchungshaft verbracht hat), sowie die Auferlegung eines Vermittlungsauftrags mit dem Auftrag, dass er von den Behörden betreut wird.

Gültige gesetzliche Bestimmungen

Das Berufungsgericht hat die Artikel 37a, 37b und 289 des Strafgesetzbuches geprüft.

Diese Bestimmungen wurden in der zum Zeitpunkt der Beweiserklärung geltenden Fassung angewandt.

Entscheidung

Das Gericht:

Hebt die Entscheidung auf, gegen die sie Berufung eingelegt hat, und wird erneut gerecht:

Erklärt, wie oben ausgeführt, bewiesen, dass die Angeklagte die Hauptanklage begangen hat.

Erklärt nicht bewiesen, was dem Angeklagten mehr oder anders als oben bewiesen vorgeworfen wurde, und spricht den Angeklagten frei.

erklärt, dass der primär nachgewiesene Beweis strafbar ist, qualifiziert dies wie oben erwähnt und erklärt den Angeklagten für strafbar.

verurteilt den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Jahren.

empfiehlt, dass die Zeit, die der Angeklagte vor Vollstreckung dieses Urteils in irgendeiner Form der Untersuchungshaft gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Strafgesetzbuches verbringt, von der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe abgezogen wird, soweit diese Zeit nicht bereits von einer anderen Strafe abgezogen wurde.

Anordnungen, dass die Angeklagte zur Verfügung gestellt wird und Anordnungen, dass sie von den Behörden betreut wird.

Ordnet die Verwahrung im Namen des Rechtsinhabers des beschlagnahmten, noch nicht zurückgegebenen Objekts an, d.h.:
ein grüner Wintermantel, Markenzeichen H&M.

So hingewiesen von

Herr M.J. Stolwerk, Vorsitzender,

Herr M.L.H.E. Roessingh-Bakels und Herr R. de Groot, Berater,

in Anwesenheit von E.S. van Soest, Registrator,

und am 14. August 2013 in öffentlicher Sitzung verkündet.


1 In den nachstehend zu berichtenden Beweismitteln wird immer auf die Anlagen zum offiziellen Bericht mit der Nummer PL0981/09-020307 verwiesen, die in der Rechtsform erstellt, am 4. Juni 2010 geschlossen und unterzeichnet wurden. Soweit im Folgenden auf die forensische Akte verwiesen wird, wird auf die Anlagen zum offiziellen Bericht mit der Nummer PL0920/09-369599 verwiesen, der in der Rechtsform erstellt, als forensische Akte bezeichnet, geschlossen und am 28. Mai 2010 unterzeichnet wurde.

2 Protokoll der Feststellungen vom 24. Dezember 2009 von E. Polman, Berichtspflichtiger (Seite 170).

3 Bericht über die Ergebnisse, der am 7. Dezember 2009 von K.A. van Cooten, Polizeikommissar, erstellt wurde (Seiten 84-86).

4 Protokoll vom 4. Juni 2010 von A. Schuurman, Brigadier, Polizeiermittler (Seite 19).

5 Das Gutachten mit der Nummer 2009-452/R067, erstellt von Dr. R. Visser, der als ständiger Gerichtsexperte am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag arbeitet, wurde am 30. März 2010 geschlossen und unterzeichnet (forensische Akte, Seite 17-18).

6 Bericht über die technische Untersuchung, der am 1. Februar 2010 von H. de Bruin, Polizeisergeant und C.D. Gieling-Erkelens Polizeichef (forensische Akte, Seite 199) erstellt wurde.

7 Bericht über die technische Untersuchung, der am 1. Februar 2010 von H. de Bruin, Polizeisergeant und C.D. Gieling-Erkelens Polizeichef (forensische Akte, Seite 200) erstellt wurde.

8 Bericht über die technische Untersuchung, der am 1. Februar 2010 von H. de Bruin, Polizeisergeant und C.D. Gieling-Erkelens Polizeichef (forensische Akte, Seite 200) erstellt wurde.

9 Gutachten Nr. 2009.12.08.005, erstellt von L.J.C. Peschier, als ständiger Gerichtssachverständiger am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag tätig, geschlossen und unterzeichnet am 15. Dezember 2009 (forensische Akte, Seite 27).

10 Gutachten mit der Nummer 2009.12.08.005 Antrag 007, erstellt von L.H.J. Aarts, beschäftigt als ständiger Gerichtssachverständiger am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag, geschlossen und unterzeichnet am 24. März 2010 (forensische Akte, Seite 47).

11 Gutachten mit der Nummer 2009.12.08.005 Antrag 007, erstellt von L.H.J. Aarts, als ständiger Gerichtsexperte am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag tätig, geschlossen und unterzeichnet am 24. März 2010 (forensische Akte, Seite 47).

12 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 109).

13 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 111).

14 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant of the Police (Seiten 112-115).

15 Befundbericht vom 23. März 2010 erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 116).

16 Befundbericht vom 23. März 2010 erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 117).

17 Procès-verbal der Ergebnisse 23. März 2010 erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 118).

18 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 120).

19 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 121).

20 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 122).

21 Procès-verbal der Ergebnisse vom 23. März 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 123).

22 Procès-verbal der Ergebnisse vom 2. Februar 2010, erstellt von G. Kooijman, Detective Sergeant der Polizei (Seite 192).

23 Protokoll der Anhörung der Zeugen[Zeugin 2] vom 11. Februar 2011, erstellt von L. Ferwerda, Polizeisergeant (Seite 2495).

24 Minuten der Anhörung der Zeugen[Zeugin 3] vom 23. März 2011, erstellt von Th.J. de Bruin und J.P. Zambeek, beide Polizeibrigadier (Seite 2534).

25 Procès-verbal der Befunde mit der Zeugenaussage[Zeuge 4] vom 10. April 2010, erstellt von T.J. de Bruin, Polizeisergeant (Seite 2589).

26 Procès-verbal der Ergebnisse vom 24. Januar 2010, erstellt von L.J.F. Verhoeven und G.A.J.M. van der Pluym, beide Polizeibrigadiere (Seite 2713).

27 Protokoll in der Sitzung vom 17. Juli 2013 mit der Erklärung des Angeklagten.

28 Gutachten mit der Nummer 2009.12.08.005 Antrag 006, erstellt von H.N.J.M. van Venrooij, angestellt als ständiger Gerichtsexperte am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag, geschlossen und unterzeichnet am 15. April 2010 (forensische Datei, Seite 86).

29 Procès-verbal der Feststellungen vom 18. März 2010 von Th.J. de Bruin, Polizeibeamter (Seite 227) und der Anhang zum Gutachten mit der Nummer 2009.12.08.005 Antrag 006, erstellt von H.N.J.M. van Venrooij, der als ständiger Gerichtssachverständiger am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag tätig war, schloss und unterschrieb am 15. April 2010 (forensische Akte, Seite 87), soweit sie ein Schreiben von M. Brecht, dem Hausarzt der Angeklagten, vom 4. Februar 2010 enthielt (forensische Akte, Seite 87).

30 Anhang zum Gutachten Nr. 2009.12.08.005 Antrag 006, erstellt von H.N.J.M. van Venrooij, als ständiger Gerichtssachverständiger am Niederländischen Forensischen Institut in Den Haag tätig, geschlossen und unterzeichnet am 15. April 2010 (forensische Akte, Seite 87), soweit es ein Schreiben von Dr. H. Boxma und J. Dokter an den Hausarzt des Angeklagten vom 23. November 2009 bzw. 30. Dezember 2009 enthält (forensische Akte, Seite 88).

31 Procès-verbal der Ergebnisse vom 26. Januar 2010, erstellt von T.J. de Bruin und der Firma
J.R. Nieuwerf, beide Polizei-Sergeant (Seite 226).

32 Protokoll der Vernehmung des Zeugen[Zeugen 5] vom 29. Januar 2010, erstellt von J.R. Nieuwerf und J.P. Zambeek, beide Polizeibrigadier (Seiten 2391-2392).

33 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 6] vom 29. Januar 2010 erstellt von
R.W.A.E. van den Dungen und J.R. Nieuwerf, bzw. Agent und Brigadier der Polizei (Seite 2463).

34 Protokoll der Vernehmung des Zeugen[Zeugen 6] vom 18. März 2010, erstellt von E. Fidanci und D.J. Vermeer-Haandrikman, beide Polizeibrigadier (Seite 2468).

35 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 7] vom 17. Februar 2010 erstellt von
E. Fidanci, Police Sergeant (Seite 2507).

36 Der Anhang zum Gutachten mit der Nummer 2009.12.08.005 Antrag 006, erstellt von H.N.J.M. van Venrooij, angestellt als ständiger Gerichtssachverständiger am Nederlands Forensisch Instituut (Netherlands Forensic Institute) in Den Haag, geschlossen und unterzeichnet am 15. April 2010 (forensische Akte, Seite 87), soweit er ein Schreiben von M. Brecht, dem Hausarzt der Angeklagten, vom 4. Februar 2010 enthält (forensische Akte, Seite 87).

37 Protokoll der Vernehmung des Zeugen[Zeugen 5] vom 25. Januar 2010, erstellt von Th.J. de Bruin und J.R. Nieuwerf, beide Polizeibrigadier (Seite 2387).

38 Protokoll der Vernehmung des Zeugen[Zeugen 11] vom 29. Januar 2010, erstellt von J.R. Nieuwerf und R.W.A.E. van den Dungen, beide Polizeibrigadier (Seite 2426).

39 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 12] vom 18. Februar 2010 erstellt von
J.R. Nieuwerf und J.P. Zambeek, beide Polizeibrigadiere (Seite 2443).

40 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 6] vom 29. Januar 2010 erstellt von
R.W.A.E. van den Dungen und J.R. Nieuwerf, jeweils Polizist und Brigadegeneral (Seite 2463) und offizieller Bericht über die Anhörung der Zeugen[Zeugin 6] vom 18. März 2010 erstellt von
E. Fidanci und D.J. Vermeer-Haandrikman, beide Polizeibrigadier (Seite 2469).

41 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 8] vom 25. Januar 2010 erstellt von
L. Ferwerda und G.P.C. van der Plas, beide Polizeibrigadiere (Seite 2452).

42 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 9] vom 25. Januar 2010 erstellt von
L. Ferwerda und G.P.C. van der Plas, beide Polizeibrigadiere (Seite 2456).

43 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 10] vom 26. Januar 2010 erstellt von
E. Polman und L. Ferwerda, beide Polizeisergehilfen (Seite 2460).

44 Protokoll der Vernehmung von Zeugen[Zeugin 13] vom 21. Dezember 2009 erstellt von
L. Ferwerda und E. Fidanci, beide Polizei-Sergeants (Seite 2460).

Veröffentlicht in Hinweisgeber, Innovativität, Mord Narges Achikzei, niederländische Behörden, Untersuchung, Zeitachse und verschlagwortet mit , , , , , .