297049 / KG SAT 10-1031
8. Dezember 2010
2.4. Der Beklagte wird angewiesen, die Kosten als unterlegene Partei zu tragen. Die Kosten seitens der Kläger werden geschätzt:
– Vorladung EUR 73,89
– feste Aufgabe 255,00
– sonstige Kosten 0,00
– Anwaltsgehalt 527,00
Gesamt EUR 855,89
3. Die Entscheidung
Der Richter im Ermittlungsverfahren
3.1. untersagt es dem Beklagten, mit sofortiger Wirkung E-Mails zu versenden, Artikel im Internet zu veröffentlichen und Erklärungen an Dritte abzugeben, in denen er den Klägern Straftaten vorwirft und Schaden verursacht;
3.2. weist den Beklagten an, innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Urteils die bereits von ihm (oder im Namen von ihm) in verschiedenen Internetforen und -Websites veröffentlichten Nachrichten und Bilder über und von Klägern zu entfernen (oder entfernen zu lassen) und einen entsprechenden Befehl zu erteilen, sowie Google und andere Suchmaschinen, den Hinweis auf die Entfernung der betreffenden Websites anzuordnen.
3.3. ordnet den Beklagten an, jedem der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,– für jeden einzelnen Tag oder einen Teil davon zu zahlen, dass er die oben genannten Anforderungen gemäß 3.1 und 3.2 nicht erfüllt. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt EUR 15.000 für jeden angefangenen Tag, an dem er die oben unter 3.1 und 3.2. genannten Punkte nicht einhält,
3.4. bestimmt, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der vorstehenden Punkte 31 und 3.2 der Beklagte Verurteilungen vornehmen muss und wenn der Höchstbetrag der verwirkten Zwangsgelder erreicht ist, die Kläger vom Gericht für einen Zeitraum von einem Monat als Geisel gehalten werden können,
3.5. ordnet dem Beklagten die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Kläger an, die bisher auf 855,89 EUR geschätzt wurden,
3.6. erklärt dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar,
3.7. lehnt die mehr oder weniger beanspruchten ab.
Dieses Urteil wurde von H. Phaff gefällt und in der Öffentlichkeit verkündet am
8. Dezember 2010.